Förderkreis Landgestüt Redefin e. V
Gegr. 1995
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
„.Förderkreis Landgestüt Redefin e. V.“
Der Sitz des Vereins ist Redefin. Er ist im Register einzutragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
a.) Der Verein fördert gemeinnützig
- die Pferdezucht, den Pferdesport, die Denkmalpflege
- Landschaftsschutz und -pflege im Landgestüt und angrenzenden Gebieten (Landschaftsschutz in der Griesen Gegend)
- den Jugendaustausch mit anderen Institutionen in Europa.
- Kunst und Kultur
- sowie die Öffentlichkeitsarbeit und den ideellen Betrieb des Landgestütes durch Beschaffung und Weitergabe von Mitteln an das Landgestüt Redefin.
b.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
§ 4 Gemeinnützigkeit und Aufgaben
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Aufgabe des Vereins sind die Förderung und Unterstützung der Ziele des Landgestüts Redefin.
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
b.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wie auch jede juristische Person werden.
Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand schriftlich bestätigt. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres und braucht nicht begründet zu werden. Die Kündigung muss spätestens durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand bis zum 01. Oktober erfolgen.
§ 6 Außerordentliche Mitgliedschaft
Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch eine Schenkung an den Verein erworben, deren Mindestbetrag die Mitgliederversammlung festsetzt. Die Annahme der Schenkung muss durch den Vorstand schriftlich bestätigt werden.
Die außerordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des Vereins, sie gewährt jedoch kein Stimmrecht.
Die außerordentliche Mitgliedschaft endet jeweils nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren.
§ 7 Beitragsleistung
Der Verein erhebt einen Mitgliederbeitrag, dessen Mindesthöhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mindestbeitrag stets zum ersten Februar eines jeden Jahres an den Verein zu zahlen. Die Mitglieder können höhere Jahresbeiträge als den Mindestsatz zahlen.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Kuratorium
§ 9 Mitgliederversammlung
Es findet jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten eine Mitgliederversammlung statt.
Auf Antrag von mindestens 20 aller Mitglieder oder nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vom Vorsitzenden einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins, einen Kassenwart und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und über die vorgesehenen Aktivitäten des laufenden Jahres zu erstatten sowie die Jahresabrechnung vorzulegen.
Die Prüfung der Jahresabrechnung wird durch die von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Prüfer vorgenommen. Der Prüfbericht ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung vorzulegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr zu beschließen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitzuhalten.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt und besteht aus mindestens 7 und höchstens 11 ordentlichen Mitgliedern.
Vertretungsberechtigt nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Der Landstallmeister oder Geschäftsführer des Landgestütes Redefin arbeitet als beratendes Mitglied im Vorstand mit.
Der Vorstand entscheidet über den Einsatz der Mitgliedsbeiträge und Spenden gemäß §3 (Zweck).
Ein Vertreter des Vorstandes kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 Kuratorium
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand. Es besteht aus mindestens fünf Personen.
Die Berufung in das Kuratorium erfolgt durch den Vorstand des Vereins.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Es ist berechtigt, die Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen und an den Mitgliederversammlungen ohne Stimme teilzunehmen.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung. können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer‘ Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen, die von Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist dieselbe Mehrheit erforderlich wie für Satzungsänderungen gemäß §12.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind etwaig vorhandene Vermögenswerte zu steuerbegünstigten Zwecken an das Landgestüt Redefin zu übertragen.
Dabei sind die in § 3 (Zweck) der Satzung aufgeführten Zwecke zu berücksichtigen.
Satzung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2016